§ 1 Geltungsbereich
- Diese allgemeinen Mandatsbedingungen gelten für alle Verträge, deren Gegenstand die Erteilung von Rat und Auskunft,
eine etwaige Geschäftsbesorgung oder Prozessführung ist.
- Diese allgemeinen Mandatsbedingungen gelten auch für Folgeverträge mit dem Mandanten.
- Geschäftsbedingungen des Mandanten finden nur Anwendung, wenn diese ausdrücklich schriftlich zwischen den Parteien
vereinbart wurden.
- Bei Veränderungen dieser allgemeinen Mandatsbedingungen gilt jeweils die aktuellste Fassung. Im laufenden
Mandatsverhältnis gilt dies nur, wenn der Mandant nicht widerspricht. Der Mandant wird über die aktuellste Fassung schriftlich unter Hinweis auf sein Widerspruchsrecht
unterrichtet.
§ 2 Zustandekommen und Inhalt des Mandats
- Das Mandat kommt erst durch die Annahme des Auftrags durch die Rechtsanwälte zustande. Bis zur Vertragsannahme
bleiben die Rechtsanwälte in ihrer Entscheidung über die Mandatsannahme grundsätzlich frei.
- Der Umfang des Mandatsverhältnisses wird durch den konkreten Auftrag des Mandanten begrenzt. Die insoweit
vereinbarte Tätigkeit ist nicht auf die Erzielung eines bestimmten rechtlichen oder wirtschaftlichen Erfolgs ausgerichtet.
- Die Rechtsanwälte führen das Mandat nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung nach besten Wissen und
Gewissen durch, insbesondere nach den Regelungen der Bundesrechtsanwaltsordnung und der Berufsordnung für Rechtsanwälte.
- Der Auftrag wird grundsätzlich allen Rechtsanwälten der Sozietät erteilt, soweit nicht ausdrücklich bei
Vertragsschluss anderes vereinbart wird. Auch in diesen Fällen steht das Honorar der Sozietät zu. Jedes Mitglied der Sozietät ist insoweit berechtigt, die Sachbearbeitung zu übernehmen. Zur
Sachbearbeitung können auch angestellte Rechtsanwälte, freie Mitarbeiter, sonstige Rechtsanwälte sowie fachkundige Dritte herangezogen werden. Sofern hierdurch zusätzliche Kosten, wie
Sachverständigenkosten, entstehen, verpflichten sich die Rechtsanwälte, zuvor die Zustimmung des Mandanten hierzu einzuholen.
- Zur Einlegung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen sind die Rechtsanwälte nur verpflichtet, wenn sie einen darauf
gerichteten Auftrag erhalten und diesen angenommen haben.
- Bei mehreren Auftraggebern in derselben Angelegenheit ist der Rechtsanwalt berechtigt, sämtliche Auftraggeber
umfassend zu unterrichten, entgegenstehende Einzelweisungen eines Auftraggebers sind insoweit unbeachtlich. Einwendungen, die von einem der Auftraggeber gegenüber dem Rechtsanwalt vorgenommen
werden, oder Handlungen des Rechtsanwaltes einem Auftraggeber gegenüber wirken für und gegen alle Auftraggeber. Bei widersprechenden Handlungen oder Erklärungen der Auftraggeber sind die
Rechtsanwälte berechtigt, das Mandat zu kündigen.
- Verlangt der Mandant während der Mandatsdurchführung eine Änderung des Mandats, so sind die Rechtsanwälte
verpflichtet, dem Änderungsverlangen Rechnung zu tragen, wenn die Durchführung des Änderungsverlangens ihnen zugemutet werden kann. Die Rechtsanwälte können in diesem Fall in Abweichung von der
ursprünglichen Aufwandsplanung eine angemessene Anpassung der Vergütung zur Auftragsdurchführung einfordern.
§ 3 Pflichten des Mandanten
- Der Mandant unterrichtet die Rechtsanwälte vollständig und umfassend über die ihm bekannten Sachverhalte, deren
Kenntnis für die Sachbearbeitung durch die Rechtsanwälte unerlässlich ist. Die Rechtsanwälte können grundsätzlich den Angaben des Mandanten ohne eigene Nachprüfung vertrauen und diese Tatsachen der
Sachbearbeitung zu Grunde legen. Der Mandant verpflichtet sich, für die Dauer des Mandats die Rechtsanwälte unverzüglich über Handlungen, die der Mandant selbst gegenüber Gerichten, Behörden, Dritten
oder dem Gegner vorgenommen hat, zu informieren.
- Der Mandant ist verpflichtet, die Rechtsanwälte bei der Auftragsdurchführung zu unterstützen und alle ihm möglichen,
des zur ordnungsgemäßen Auftragsdurchführung notwendigen Voraussetzungen zu beschaffen; neben den erforderlichen und bedeutsamen Informationen, die den Rechtsanwälten rechtzeitig zur Verfügung zu
stellen sind, sind den Rechtsanwälten alle Unterlagen des Mandanten rechtzeitig zu übermitteln. Jede Adressänderung (Wohnsitz, Anschrift, Geschäftsadressen, Telefonnummer, Faxnummer,
E-Mailanschriften) sind den Rechtsanwälten unverzüglich mitzuteilen. Abwesenheiten, bei denen der Mandant nicht zu erreichen ist, sind den Rechtsanwälten mitzuteilen.
- Der Mandant ist verpflichtet, sämtliche Schriftstücke des Rechtsanwalts darauf hin zu überprüfen, ob die dort
angegebenen Sachverhalte richtig und vollständig wiedergegeben sind.
§ 4 Kommunikation und Verschwiegenheit
- Die vom Mandanten bei Mandatsbeginn bekannt gegebenen Adressdaten gelten bis zu einer Änderungsangabe des Mandanten
als zutreffend. Soweit die Rechtsanwälte an die angegeben Adresse Schriftstücke versenden, genügen sie ihrer Informationspflicht. Gibt der Mandant eine E-Mailadresse und / oder Telefaxnummern bei
Mandatsbeginn als Adressdaten an, dürfen die Rechtsanwälte Informationen auch über die Kommunikationsebenen an den Mandanten erteilen. Bei Mitteilung einer E-Mailadresse durch den Mandanten ist der
Mandant ausdrücklich damit einverstanden, dass die Mitteilung auch unverschlüsselt an ihn übermittelt werden darf, es sei denn, der Mandant widerspricht dieser Übermittlungsart ausdrücklich und gibt
eine Änderung seiner Kommunikationsdaten ohne E-Mailadresse an.
Der Mandant wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei der Nutzung von Telefax und
elektronischen Medien (E-Mail) die Vertraulichkeit nicht gewährleistet werden kann.
- Die Rechtsanwälte sind befugt, im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftrags die ihnen anvertrauten
personenbezogenen Daten des Mandanten unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen zu erheben, zu speichern und zu verarbeiten.
- Der Mandant ist ausdrücklich damit einverstanden, dass die Rechtsanwälte Mandatsinformationen an die
Rechtsschutzversicherung des Mandanten weitergeben, wenn die Rechtsanwälte den Auftrag erhalten haben, mit der Rechtsschutzversicherung zu korrespondieren. Die Rechtsanwälte weisen ausdrücklich
darauf hin, dass durch die Übernahme der Korrespondenz mit der Rechtsschutzversicherung die Verpflichtung des Mandanten zur Bezahlung der anwaltlichen Vergütung nicht entfällt.
§ 5 Vergütung
- Soweit nicht eine individuelle Vergütungsvereinbarung zwischen den Rechtsanwälten und Mandant oder Dritten
geschlossen worden ist, erfolgt die Abrechnung des Mandats nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
Werden in außergerichtlichen Angelegenheiten niedrige Gebühren als in dem RVG vorgesehen,
vereinbart, ist die Vereinbarung nur verbindlich, wenn sie in Schrift- oder Textform geschlossen worden ist.
- Wird nach dem RVG abgerechnet, richtet sich die Abrechung nach dem Gegenstandswert des Mandats, es sei
denn, es handelt sich um einen Mandant, bei dem die Abrechung nach dem RVG nicht nach dem Gegenstandswert erfolgt, wie in Strafsachen, in bestimmten sozialrechtlichen Angelegenheiten oder in
Disziplinarverfahren oder berufsgerichtlichen Verfahren wegen der Verletzung einer Berufspflicht.
Haben Mandant und Rechtsanwälte eine Vergütungsvereinbarung mit zeitlicher Abrechnung
vereinbart, dürfen die Rechtsanwälte dass Mandat auch dann weiterbearbeiten, wenn der zunächst vorgesehene Zeitaufwand überschritten worden ist. Dies gilt nicht, wenn der Mandant der
Weiterbearbeitung ausdrücklich widerspricht und die Rechtsanwälte den Mandanten auf diesem Sachverhalt nicht hingewiesen haben. Die Rechtsanwälte sind verpflichtet, das Erreichen des vorgesehenen
Zeitaufwandes dem andern unverzüglich bekannt zugeben.
Soweit in der Vergütungsvereinbarung Stunden oder sonstige zeitlicher Maßeinheiten als
Abrechungsgrundlage vereinbart worden sind, führen die Rechtsanwälte bei der Durchführung des Mandats Aufzeichnungen über den Zeitaufwand. Der Zeitaufwand ist mit Rechnungsstellung dem Mandanten
bekannt zu geben. Widerspricht der Mandant nicht unverzüglich nach Zugang der Abrechnung über die geleisteten Zeiten dieser Abrechnung, gilt der in der Gebührennote zugrunde gelegte Zeitaufwand als
genehmigt. Der Mandant kann jederzeit Einsicht in die von den Rechtsanwälten gefertigten Zeitaufzeichnungen fordern. Geht ein Mandat, das zunächst außergerichtlich nach individueller
Vergütungsvereinbarung abgerechnet wurde, in ein gerichtliches Verfahren über, findet eine Anrechnung auf die gesetzlichen Gebühren nach dem RVG für den Rechtsstreit nur bei ausdrücklicher
Vereinbarung statt. Insoweit wird der Mandant darauf hingewiesen, dass diese Vereinbarung von den gesetzlichen Anrechnungsregelungen des RVG abweicht.
- Der Mandant ist grundsätzlich verpflichtet, einen angemessen Vorschuss, der bis zur vollständigen
gesetzlichen Vergütung reichen kann, zu bezahlen. Dies gilt auch, wenn Kostenerstattungsansprüche gegen Dritte bestehen.
- Zur Sicherung sämtlicher Gebührenansprüche tritt der Mandant an die Rechtsanwälte sämtliche Ansprüche auf
Kostenerstattung gegen die Gegenseite, die Staatskasse, Rechtsschutzversicherung, bei vorliegender Zustimmung durch diese, oder sonstige Dritte in Höhe der Honorarforderung der Rechtsanwälte mit der
Ermächtigung ab, diese Abtretung dem Zahlungsverpflichteten anzuzeigen. Diese Anzeige erfolgt nur, wenn der Mandant seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere, wenn der Mandant die
Zahlung verweigert, in Zahlungsverzug gerät oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt ist.
Die Rechtsanwälte sind berechtigt, eingehende Erstattungsbeträge uns sonstige, dem
Mandanten zustehende Forderungen, die bei ihnen eingehen, mit offenen Honorarforderungen oder noch abzurechnenden Leistungen nach Rechnungsstellung zu verrechnen, soweit dies gesetzlich zulässig
ist.
§ 6 Zahlung
- Vorschussrechnungen der Rechtsanwälte sowie die Abschlussrechnungen sind ohne Abzug zahlbar.
- Sind bereits Kosten und Zinsen gegenüber dem Mandanten entstanden, sind die Rechtsanwälte berechtigt, Zahlungen
zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung zu verrechnen. Eine Aufrechnung gegen Forderungen der Rechtsanwälte (Gebühren und Auslagen) ist nur mit unbestrittenen
oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Mandanten zulässig.
- Mehrere Auftraggeber haften gesamtschuldnerisch auf Zahlung der gesetzlichen oder vereinbarten Vergütung der
Rechtsanwälte, wenn die Rechtsanwälte für sie in derselben Angelegenheit tätig werden.
- Auf Honorarforderungen der Rechtsanwälte sind Leistungen an Erfüllung Statt und erfüllungshalber ausgeschlossen.
Zahlungsanweisungen sowie Schecks und Wechsel werden nur unter Berechnung einer aller Einziehungs- und Diskontspesen angenommen und gelten nur dann als Erfüllung des Zahlungsanspruches, wenn der
Betrag eingelöst wird und den Rechtsanwälten uneingeschränkt zur Verfügung steht.
- Verzug des Mandanten mit der Bezahlung der Gebührenrechnungen tritt spätestens einen Monat seit Zugang der
Gebührenrechnung ein. Der Zugang der Gebührenrechnung gilt nach Ablauf von zwei Tagen des auf das Rechnungsdatum folgenden Monats als erfolgt. Verbraucher haben einen Verzugszins von mindestens 5 %
-Punkten über den jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen. Mandanten, die nicht als Verbraucher den Mandatsauftrag erteilen, haben mindestens 8 % -Punkte Verzugszinsen über den jeweiligen Basiszinssatz zu
zahlen. Ein höherer Schaden der Rechtsanwälte bleibt unberührt.
§ 7 Haftung, Haftungsbeschränkung
- Die Haftung der Rechtsanwälte aus dem zwischen ihnen und dem Mandanten bestehenden Vertragsverhältnis auf Ersatz
eines durch einfache Fahrlässigkeit verursachten Schadens wird hiermit auf 1.000.000,00 € beschränkt (§ 51 a Bundesrechtsanwaltsordnung). Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht bei grobfahrlässiger
oder vorsätzlicher Schadenverursachung, ferner nicht für eine Haftung für Schuldhaft verursachte Schäden wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer
Person.
- Die Rechtsanwälte haben eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen, die je Versicherungsfall 250.000 € abdeckt (max.
1 Millionen € pro Versicherungsjahr). Sofern der Mandant wünscht, eine über diesen Betrag hinausgehende Haftung abzusichern, besteht für jeden Einzelfall die Möglichkeit einer Zusatzversicherung,
die auf Wunsch und Kosten des Mandanten abgeschlossen werden kann.
§ 8 Kündigung, Mandatsbeendigung
- Das Vertragsverhältnis kann von dem Mandanten jederzeit gekündigt werden.
- Die Rechtsanwälte können das Mandatsverhältnis ebenfalls jederzeit kündigen, wobei die Kündigung nicht zur Unzeit
erfolgen darf. Dies gilt insbesondere, wenn sich der Mandant mit Gebührenzahlungen in Verzug befindet und die Kündigung angedroht worden ist.
- Nach Mandatsbeendigung werden nicht abgerechnete Leistungen unverzüglich abgerechnet. Die Rechung ist nach Erhalt
sofort auszugleichen, sofern kein Zahlungsziel in der Rechnung vermerkt wird.
- Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
§ 9 Aufbewahrung von Unterlagen, Versendungsrisiko
- Die Pflicht des Rechtsanwalts zur Aufbewahrung aller Unterlagen die der Mandant oder ein Dritter den Rechtsanwälten
aus Anlass der Auftragsausführung überlassen hat, endet 5 Jahre nach Beendigung des Mandats, es sei denn, die Rechtsanwälte hätten den Mandanten schriftlich die Übernahme dieser Unterlagen vorher
angeboten.
- Werden Unterlagen an den Mandanten versandt, so kann dies an die zuletzt mitgeteilte Adresse geschehen. Das
Versendungsrisiko trägt der Mandant, es sei denn, er hat der Versendung widersprochen und sich verbindlich zu einer unverzüglichen Abholung verpflichtet.
- Stehen den Rechtsanwälten gegenüber dem Mandanten fällige Gebührenansprüche aus dem Mandat zu, haben die
Rechtsanwälte an die ihnen in diesem Mandant zugegangenen Unterlagen ein Zurückbehaltungsrecht. Die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts darf nicht unverhältnismäßig sein.
§ 10 Gerichtsstandsvereinbarung
- Als Gerichtsstand wird der Sitz der Kanzlei vereinbart für den Fall, dass der Mandant nach Auftragserteilung seinen
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt
ist.
- Leistungsort der Rechtsanwälte ist der Sitz der Kanzlei, es sei denn, es wird ein anderer Leistungsort ausdrücklich
vereinbart.
§ 11 Schlussklausel
- Rechte aus dem Vertragsverhältnis mit den Rechtsanwälten dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der
Rechtsanwälte abgetreten werden.
- Für alle vertraglichen Beziehungen zwischen den Mandanten und den Rechtsanwälten gilt ausschließlich das Recht der
Bundesrepublik Deutschland, es sei denn, bei Auftragserteilung ist ausdrücklich ein anderes Recht vereinbart worden.
- Sollte eine dieser Bestimmungen lückenhaft, rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird dadurch die
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der hierdurch entstandenen Lücke gilt eine angemessene Regelung, die
im Rahmen des rechtlich zulässigen dem, was die Vertragspartner gewollt haben bzw. gewollt haben würden, am nächsten kommt, als vereinbart.