Besondere Mandatsbedingungen für Mitglieder
des Deutschen BundeswehrVerbandes e. V.
Rechtsanwalt Jörgen Breckwoldt, Rathausallee 31, 22846 Norderstedt
§ 1 Geltungsbereich
Diese besonderen Mandatsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen
dem Vertragsanwalt des Deutschen BundeswehrVerbandes e. V. (DBwV) und Mandanten, die Mitglied im DBwV sind. Im Übrigen gelten die allgemeinen Mandatsbedingungen, soweit nicht im Folgenden abweichende
Regelungen getroffen sind.
§ 2 Zustandekommen, Inhalt und Umfang des Mandats
- Das Mandat im Rahmen des Rechtsschutzes des DBwV richtet sich nach der Rechtsschutzordnung des DBwV in der jeweils aktuell geltenden
Fassung.
- Der Vertragsanwalt erteilt den Mitgliedern des DBwV kostenlos Rechtsberatung in den in
der Rechtsschutzordnung näher definierten dienstlichen Angelegenheiten. Die Rechtsberatung besteht in einer mündlichen und ggf. schriftlichen Auskunft oder einem Rat. Die Rechtsberatung hat einen
Gebührenwert von 226,10 €. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf eine kostenlose Tätigkeit des Vertragsanwalts besteht nicht.
- Ein über die Rechtsberatung nach Abs. 2 hinausgehendes Mandat kommt nur zustande, wenn
der Vertragsanwalt einen darauf gerichteten Auftrag annimmt. Bis zur Vertragsannahme bleibt der Vertragsanwalt in seiner Entscheidung über die Mandatsannahme frei.
§ 3 Pflichten des Mandanten
- Sofern der Mandant Rechte aus seiner Mitgliedschaft im DBwV herleiten will, ist er
verpflichtet, dem Vertragsanwalt bei Mandatsbeginn die Tatsache seiner Mitgliedsacht im DBwV anzuzeigen und seine Mitgliedsnummer mitzuteilen. Solange dem Vertragsanwalt diese Informationen nicht
vollständig vorliegen, ist er berechtigt, das Mandat allein nach den allgemeinen Mandatsbedingungen zu führen. In diesem Fall finden diese besonderen Mandatsbedingungen für Mitglieder des DBwV keine
Anwendung.
- Beauftragt der Mandant den Vertragsanwalt mit der Beantragung des Rechtsschutzes des
DBwV, ist er verpflichtet, dem Vertragsanwalt alle zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage erforderlichen Unterlagen und Vorgänge sowie eine persönliche, aufklärende Stellungnahme einzureichen. Der
Mandant ist damit einverstanden, dass diese Stellungnahme dem Rechtsausschuss des DBwV für die dort zu treffende Rechtsschutzentscheidung vorgelegt wird.
- Für die Fertigung der aufklärenden Stellungnahme und für fristwahrende Maßnahmen (z. B.
Einlegung der Klage, eines Widerspruchs, einer Beschwerde etc.) ist der Mandant selbst verantwortlich, wenn nicht der Vertragsanwalt zuvor einen diesbezüglichen Auftrag angenommen hat. Nimmt der
Vertragsanwalt vor einer Entscheidung über die Zusage des Rechtsschutzes einen Auftrag zur Erledigung fristwahrender Maßnahmen oder zur Beantragung des Rechtsschutzes an, fallen für diese Tätigkeiten
bereits Vergütungsansprüche an, die im Falle der Ablehnung des Rechtsschutzes durch den Mandanten selbst zu tragen sind.
- Der Mandant wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsschutzordnung des
DBwV bei Bestehen einer eintrittspflichtigen Rechtsschutzversicherung, diese vorrangig in Anspruch zu nehmen ist. Insofern ist der Mandant verpflichtet, bei Vertragsschluss seine
Rechtsschutzversicherung und Versicherungsscheinnummer anzugeben.
§ 4 Schlussklausel
Sollte eine dieser Bestimmungen lückenhaft, rechtsunwirksam oder
undurchführbar sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der hierdurch
entstandenen Lücke gilt eine angemessene Regelung, die im Rahmen des rechtlich Zulässigen dem, was die Vertragspartner gewollt haben bzw. gewollt haben würden, am nächsten kommt, als
vereinbart.